Bitte schenken Sie den gesetzlichen Regelungen viel Aufmerksamkeit, wenn Sie sich mit Luftaufnahmen per Drohne bisher noch nicht auseinandergesetzt haben.
Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Drohnenaufnahmen
Genehmigungen für Luftaufnahmen
Achtung: ab dem 1.1.2021 gelten neue Regelungen für Drohnen mit eingebauter Kamera! Einstufung und Risikobewertung wurden in ein sehr undurchsichtiges Regelwerk komplett umstrukturiert. Seitdem gibt es manche Lockerungen, die aber weniger klassischen Aufgabenfelder in dicht besiedelten Gebieten, sondern eher die Freizeitnutzung von Drohnen im ländlichen Bereich erleichtern.
(Wer sich in Details einlesen möchte: Artikel des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur)
Zusammengefasst: In Ballungsräumen hat sich manches verschärft und die Bürokratie (Anträge auf Gefährdungsbeurteilung) werden bis ins Absurde ‚verbessert‘. z. B. Der Aufnahmeort muss so weit wie möglich von Unbeteiligten geräumt sein. Somit sind viele kurzfristige Projektanfragen nicht umsetzbar.
Dank professionellem Führerschein bei unseren Piloten wurden die meisten sonst strengen Beschränkungen aufgehoben.
Das heißt für gewerbliche Einsätze im Luftraum von Ballungsräumen speziell:
1.) Unsere Piloten dürfen grundsätzlich mit der Drohnentechnik (aktuell 0,5 bis 2 kg Fluggewicht (mit CE-Klassifizierung bis 4 kg)) ohne Genehmigung und bis zu einer Höhe von 120 m sofort fliegen. Vorausgesetzt, der Eigentümer/Nutzer des zu fotografierenden Objekts und der von mir überflogene Nachbar haben eine schriftliche Genehmigung erteilt.
Flüge dieser Art können in der Regel einfach organisiert werden. Aufstiege bis zu 120 m Höhe in der Nähe des Flughafens müssen beim Kontrollturm gemeldet werden – die Genehmigungsfrist beträgt ca. 7 Tage. Allerdings: Es gibt immer noch Ausnahmen, die diese generelle Zustimmung stark einschränken.
2a.) Die entscheidende Ausnahme ist die 120-m-Mindestabstandsregel zu nachfolgenden Objekten:
- Industrieanlagen, Gefängnisse, Militär, Energieerzeuger/-speicher/-weiterleiter, etc.
- Ministerien, Behörden, Konsulate, Polizei, etc.
- Naturschutzgebiete
Grundvoraussetzung: Das Überfliegen dieser Bereiche muss von uns/dem Auftraggeber vor jedem Start genehmigt werden.
Der Vorbereitungsaufwand (von der Recherche bis zur schriftlichen Vereinbarung) ist relativ groß. In einigen Fällen können wir diese Vorbereitungen gegen eine gesonderte Gebühr übernehmen.
2b.) Generell wird durch Luftfahrtbehörde nicht freigeben:
- Überflug von Autobahnen, Schleusen und Menschenansammlungen
- Flüge im Bereich um die Krankenhäuser innerhalb von 100 m Radius
2c.) In Ausnahmefällen können Luftfahrtbehörden nach Prüfung des Risikos kostenpflichtige Sondergenehmigungen erteilen, da die Eigentumsverhältnisse nicht eindeutig geklärt werden können. Für diese Risikobewertung wird in Kürze ein sogenanntes „SORA-Verfahren“ eingeführt.
3.) Ausnahmen müssen generell bei der zuständigen Behörde beantragt und ggf. der Flugsicherung gemeldet werden. Zuständige Behörden sind das BAF (Bundesamt für Flugsicherung) und Luftfahrtbehörden, die individuelle EAG (Einzelaufstiegsgenehmigung) ausstellen.
Die Bearbeitungszeit beträgt 1-2 Wochen.
Sie können hier selbst vorab überprüfen, welche Regeln um die zu überfliegende Location herum zu beachten sind (bitte unter „Einstellungen“ alle Ansichten aktivieren): https://map2fly.flynex.de
Versicherungen
Grundlage einer Aufstiegsgenehmigung ist eine bestehende Drohnen-Haftpflichtversicherung.
Geeignete Flugverhältnisse
Der Einsatzort der Drohne muss sich in uneingeschränktem Luftraum befinden. Ausnahmegenehmigungen können beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) beantragt werden. Auch die Wind- und Wetterverhältnisse müssen fluggeeignet sein.